Dienstag, 15. November 2011

Meine Rechte bei Störungen im Mobilfunknetz

Derzeit gibt es bei einigen Mobilfunkbetreibern massive Probleme in den Handy-Netzen. Abgehende Anrufe sind nicht möglich, SMS werden nicht verschickt und die Datenverbindung streikt.

Solch ein Beispiel ist derzeit O2. Insbesondere in den Städten Berlin, Hamburg, München und Mannheim kommt es zu ständigen Störungen im Netz. Da man seitens O2 bisher nicht offiziell Stellung zu diesen Problemen bezogen hat, wurde von Netzaktivisten die Initiative wir-sind-einzelfall.de gegründet. Betroffene sind dazu aufgerufen, Störungen im O2-Netz über die Webseite der Aktivisten zu melden. In der Masse ist es eher Möglich, O2 zu einer offiziellen Stellungnahme zu bewegen.

Rechtlich gesehen stellen die dauernden Netzstörungen einen Minderungsgrund dar. Wer beispielsweise eine monatliche Grundgebühr bezahlt, kann diese bei Netzausfällen anteilig kürzen. Gleiches gilt für Handynutzer, die eine oder mehrere Flatrates gebucht haben und diese nun aufgrund der ständigen Störungen nicht entsprechend nutzen können. Der Gesetzgeber mutet es niemandem zu, für eine Leistung zu bezahlen, die ihm vom Leistungspflichtigen (zB O2) nicht gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der Mobilfunkbetreiber auf höhere Gewalt beruft. Das ist nämlich sein Problem und nicht das des Verbrauchers.

Man kann solch ständigen Störungen aber auch durchaus etwas Positives abgewinnen: für viele können die andauernden Störungen im Mobilfunknetz eine willkommene Gelegenheit sein, vorzeitig aus ihrem Mobilfunkvertrag herauszukommen. Dieser Schritt ist die außerordentliche Kündigung. Viele Verbraucher haben in letzter Zeit einen neuen Handyvertrag abgeschlossen, da die Preise enorm gefallen sind. Was nützt einem aber ein solcher Vertrag, wenn man das Telefon wegen der Netzausfälle nicht adäquat nutzen kann. 

Hier sollte man daher bei ständigen Störungen wie folgt vorgehen:

1. Den Mobilfunkbetreiber schriftlich per Einschreiben anmahnen, indem man die Störungen genau dokumentiert und dem Provder eine angemessene Frist zur Beseitigung setzt (zwei Wochen sind mehr als angemessen, genaues Datum nennen). Hilfreich kann es sein, die außerordentliche Kündigung in dem Schreiben gleich mitanzudrohen.

2. Ist die Frist erfolglos verstrichen, lässt man dem Mobilfunkbetreiber schriftlich die außerordentliche (fristlose) Kündigung per Einschreiben zukommen.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle noch auf einen Fall, bei dem das Netz eines Mobilfunkbetreibers für einige Stunden ausgefallen war. Ein Vertragskunde forderte daraufhin vom Netzbetreiber eine anteilige Rückerstattung der Grundgebühr in Höhe von 15 Cent. Da man seitens des Anbieters hierauf nicht reagierte, klagte der Betroffene auf Zahlung und gewann den Prozess. Da ihm die Firma aber nur 10 Cent gutschrieb, beauftragte er kurzerhand den Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der restlichen 5 Cent. Dies tat dieser auch umgehend. Denn ganzen Fall könnt ihr hier (von unten nach oben) nachlesen: http://15-cent.blogspot.com

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs