Dienstag, 9. November 2010

Ich pack mich weg!

Wird ein Strafverfahren beispielsweise gegen Zahlungsauflage eingestellt oder wird dem Verurteilten im Rahmen des Bewährungsbeschlusses die Auflage gemacht, einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, stellt sich dem Richter bzw. der Staatsanwaltschaft nicht selten die Frage: "An welche Einrichgung soll das Geld gehen?".

Das OLG Oldenburg hat daher ein Verzeichniss veröffentlicht, das diverse solcher gemeinnütziger Einrichtungen enthält. Neben einer Vielzahl vernünftiger möglicher Geldempfänger finden sich aber auch einige seltsame Kandidaten:
  • Blockflötenfreunde e.V. Oldenburg
  • Waldkindergarten Fuchs und Hase Wulsbüttel
  • Schrebergartenverein Neuengroden e.V.
  • Tennisclub Schortens e.V
  • Fischereiverein Meckelfeld/Glüsingen e.V.
  • Fanfarenzug Harste e.V.
  • Club für Amerikanische Collies
  • Baumhaus e.V. Oldenburg
  • Segelflugverein Aschendorf-Herbrum e.V.
Es fehlen nur noch die diversen als Kulturvereine getarnten Wettbüros, die es in jeder Stadt gibt oder Vereinigungen á la "Gebt das Hanf frei!" oder "Versorgungswerk für emeritierte Serienstraftäter", dann wäre die Liste wohl komplett.

3 Kommentare:

  1. Vielleicht sollte ich demnächst einmal anregen, das Verfahren gegen eine an den Blockflötenverein zu zahlende Geldstrafe einzustellen. Die Gesichter der Prozeßbeteiligten wären sicher sehenswert ;)

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  2. Baumhaus e.V. ist kein seltsamer Kandidat, sondern eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung. ca. 100 Arbeitsplätze und ca. 5 Wohnplätze

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  3. Korektur:
    Baumhaus e.V. ist kein seltsamer Kandidat, sondern eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung. ca. 100 Arbeitsplätze und ca. 50 Wohnplätze

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